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   BGH, 13.11.1980 - 1 StR 289/80   

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https://dejure.org/1980,3379
BGH, 13.11.1980 - 1 StR 289/80 (https://dejure.org/1980,3379)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1980 - 1 StR 289/80 (https://dejure.org/1980,3379)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1980 - 1 StR 289/80 (https://dejure.org/1980,3379)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsirrige Annahme der Tateinheit zwischen schwerem Landfriedensbruch und gefährlicher Körperverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1981, 74
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.11.1976 - 3 StR 333/76

    Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht - Abänderung von Schuldsprüchen - Erfüllung

    Auszug aus BGH, 13.11.1980 - 1 StR 289/80
    Das Landgericht beruft sich dabei zu Unrecht auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1976 (3 StR 333/76 = BGHSt 27, 56).
  • BGH, 14.12.2001 - 3 StR 369/01

    Anfragebeschluss; Vorlagebeschluss; Mitsichführen einer Schusswaffe; bewaffneter

    Nach der herrschenden Meinung, die sich primär am Wortlaut der Norm orientiert, trifft die verschärfte Strafdrohung deshalb nur denjenigen, der das Regelbeispiel in eigener Person erfüllt (BGHSt 27, 56; BGH StV 1981, 74; Tröndle/ Fischer, StGB 50. Aufl. § 125 a Rdn. 3; v. Bubnoff in LK 10. Aufl. § 125 a Rdn. 11 f.; a.A. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 125 a Rdn. 6; Rudolphi in SK-StGB § 125 a Rdn. 5).
  • BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 14/02

    Anfrage; gemeinschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; einschränkende

    Auf diese Weise wird bei Gewalttätigkeiten aus Menschenmengen heraus eine ausufernde Zurechnung der Bewaffnung vermieden und der aus dem erhöhten Strafrahmen zu bestrafende Täterkreis eingegrenzt (BGHSt 27, 56, 59; BGH StV 1981, 74), obgleich die Mindeststrafe dort lediglich sechs Monate Freiheitsstrafe beträgt (§ 125a Satz 1 StGB).
  • BGH, 14.01.1997 - 1 StR 580/96

    Heroindeal mit Schußwaffe - § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB, keine

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof das Regelbeispiel des § 125 a Satz 2 Nr. 2 StGB dahin ausgelegt, daß die Strafschärfung allein den bewaffneten Täter selbst treffen soll (BGHSt 27, 56, 59; BGH StV 1981, 74).
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